Für Kaufleute im Sinne des HGB gelten die Vorschriften der §§ 377 und 378 des HGB. Im Übrigen gilt das Leistungsstörungsrecht des BGB und soweit es sich um für Bauwerke verwendete Sachen handelt, vorrangig die VOB/B.
Die Mängelhaftung bezieht sich auf handelsübliche Lieferung ohne besondere Garantiezusagen für bestimmte Eigenschaften.. Bei dem Verkauf von Waren nach „Muster“ wird lediglich eine fachgerechte Bearbeitung garantiert.
Bei etwaigen Mängeln kann zuerst eine Nacherfüllung verlangt werden. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann gemindert oder wahlweise, falls nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückgetreten werden.
Schadenersatzansprüche werden in den nachfolgenden Grenzen ausgeschlossen. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkung ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist.
Hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen geltend die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen gleich.
Grundlage unserer Leistungen sind :
- DIN-Normen
- Frachtregeln der jeweiligen Fachverbände, bzw. Verarbeitungsvorschriften der Herstellerwerke
- Die VOB in der jeweiligen gültigen, letztweiligen Ausgabe
- soweit sich diese mit den Zulassungsbescheiden der staatl. bzw. Länder-Materialprüfämter decken.
Fach- und Verlegevorschriften bzw. Verarbeitungsberatungen sind insoweit nur rechtsverbindlich, wenn sich diese mit den Ausführungen unter 4a, b, c, d decken und von Werksfach- bzw. Unternehmensvertretern (bezogen auf gegebene Richtlinien) schriftlich fixiert zur Sache abgegeben werden.
Reklamationen/Beanstandungen: die zur Lieferung ausgeführte Ware ist bei Empfang s o f o r t auf Menge, Qualitätsmerkmale, Beschädigungen etc. zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind:
- sofort schriftlich auf den Lieferpapieren oder aber
- spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang (lt. Datum des Lieferscheines) nur schriftlich unter Angabe der Gründe zu reklamieren. Später angezeigte Mängelrügen bzw. Fehlmengen werden nicht anerkannt.
Die beanstandete Ware muß an der Empfangsstation / Lagerhaltung gesondert zur Überprüfung durch den Lieferanten/Hersteller/Sachverständigen oder einem für diesen Zweck Beauftragten bereitgestellt werden, mit allen der Sache dienlichen, wahrheitsgemäßen Angaben.
In Ausnahmefällen haben für den Auftrag und mit dem in Zusammenhang stehenden mündliche Gespräch die auf Tonband mit aufgezeichnet werden, als Beweismittel rechtsverbindliche Gültigkeit!